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Satzung OV Leichlingen

 

 

 

 

 

Satzungstext

 

Präambel

2  Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner

3  Präambel gilt auch für den Ortsverband Leichlingen. Die im Grundkonsens von

4  BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die

5  Grundlage unserer politischen Arbeit.

§1Name,SitzundTätigkeitsgebiet

7  (1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leichlingen sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE

8 GRÜNEN im Kreisverband Rhein-Berg, Landesverband Nordrhein-Westfalen.

9  (2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Leichlingen. Sein Tätigkeitsgebiet

10  erstreckt sich auf die Stadt Leichlingen.

11  §2Mitgliedschaft

12  (1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der

13  Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden

14  Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm

15  der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für

16  die Mitgliedschaft.

17  (2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS

18  90/DIE GRÜNEN Ortsverband Leichlingen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND

19  Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem

20  Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.

21  (3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme

22  abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu

23  begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die

24  Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch

25  eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der

26  gültigen Stimmen.

27  (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet

28  durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige

29  Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden

30  Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise

31  dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

32  (5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen

33  besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein

34  Mitglied aufgenommen werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Leichlingen hat. Über

35  den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

36  (6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein

37  Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich

38  gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei

39  verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein

40  Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

41  (7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit

42  keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer

43  zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung

44  hingewiesen werden.

45  §3RechteundPflichtenderMitglieder

46  (1) Jedes Mitglied hat das Recht:

47  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen

48  Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

49  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

50  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen

51  mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

52  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.

53  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht

54  auszuüben.

55  (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

56  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten

57  Beschlüsse der Partei anzuerkennen.

58  2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten. Die Beitragshöhe richtet sich nach

59  der Satzung des Bundesverbandes. Über Ausnahmen davon im Einzelfall entschiedet

60  der Vorstand des Ortsverbandes.

61  3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV Leichlingen

62  leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den

63  Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung

64  beschlossen. Über Reduzierungen oder Aussetzungen der zu entrichtenden

65  Mandatsbeiträge im Einzelfall entscheidet der Vorstand bis zur Höhe der Summe,

66  über die der Vorstand ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung entscheiden

67  kann.

68  §4OrganedesOrtsverbandes

69  (1) Organe des Ortsverbandes sind Arbeitsgruppen, die Mitgliederversammlung und

70  der Vorstand.

71  (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und so lange die Hälfte seiner

72  gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 1 Mitglied des geschäftsführenden

73  Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn

74  mindestens 20 % der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind und die Zahl der

75  anwesenden Vorstandsmitglieder höchstens 49% der anwesenden Mitglieder ausmacht.

76  Ist ein Organ des Ortsverbandes nicht beschlussfähig, wird innerhalb von zwei

77  Wochen erneut eingeladen. An diesem Termin ist das Organ ohne Rücksicht auf die

78  Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

79  (3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen

80  Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit

81  ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der

82  Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

83  (4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die

84  für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.

85  (5) Die Arbeitsgruppen arbeiten selbständig und legen die Ergebnisse der

86  Mitgliederversammlung vor.

87  Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist erwünscht.

88  §5Mitgliederversammlung

89  (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre

90  Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben

91  werden.

92  (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

93  (3) Der Vorstand versendet die Einladung 10 Tage vorher per Post oder E-Mail

94  unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und

95  Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7

96  Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet

97  werden.

98  Eine neue Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn sich

99  mindestens 30% der Mitglieder (bzw. 15% bei mehr als 50 Mitgliedern im

100  Ortsverband) dafür aussprechen.

101  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

102  (4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme

103  und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der

104  Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den

105  Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.

106  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die

107  Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.

108  (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Höchstbetrag, über den der

109  Vorstand verfügen kann, ohne die Mitgliederversammlung zu befragen.

110  (6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 5 Tagen

111  vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge

112  umgehend weiter.

113  (7) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung

114  der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.

115  Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter

116  oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese

117  Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

118  (8) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

119  §6Der Vorstand

120  (1) Dem Vorstand gehören an:

121 • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,

 

122 • die/der Kassierer*in

123 • die/der Schriftführer*in.

124  Darüber hinaus kann der Vorstand durch die Wahl von Beisitzerinnen erweitert

125  werden.

126  Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

127  (2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des

128  Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den

129  geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß

130  § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst

131  Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

132  (3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei

133  auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

134  (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in

135  geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der

136  Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei

137  Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über

138  diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im

139  Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von

140  Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

141  (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

142  §7Wahlen

143 (1) Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen und

144  geheim für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch

145  geheime Blockwahl mit einfacher Mehrheit beschließen.

146  (2) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittel-Mehrheit Vorstandsmitglieder

147 vorzeitig abwählen. Misstrauensanträge müssen auf der Tagesordnung angekündigt

148  werden. Abstimmungsmodus wie § 7 (1).

149  §8Auflösung

150  (1) Sofern die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Ortsverbandes

151  beschließt, wird das Vermögen des Ortsverbandes Leichlingen in Abstimmung mit

152  der/dem Kreiskassierer*in einem wohltätigen Zweck zugeführt.

153  Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vor Sitzungstermin

154  schriftlich allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Diejenigen, die zur Zeit des

155  Antrags auf Auflösung Mitglied des Ortsverbandes sind, haften bei

156  Negativvermögen entsprechend ihrer Durchschnittsbeiträge des vorangegangenen

157  Jahres.

158  §9Mindestparität

159  (1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu

160 besetzen. Arbeitsgruppen können auch nichtparitätisch besetzt sein, wenn sie

161  anderenfalls nicht zustande kämen.

162  (2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.

163  gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere

164  Verfahren.

 

165  (3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

166  (4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen

167  durchführen.

168  (5) Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

169  §10Datenschutz

170  BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die

171  Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene

172  Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten

173  und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung

174  personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern

175  keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist

176  parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

177  §11Satzungsbestandteileund-änderungen

178  (1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

179  - Frauenstatut

180  - Finanzordnung

181  - Schiedsgerichtsordnung

182  des Kreisverbandes Rhein-Berg ersatzweise des Landesverbandes.

183  (2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der

184  gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei

185  eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter

186  Ladungsfrist möglich.

187  §12Inkrafttreten

188  Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über

189  andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies

190  gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung

191  der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

192  Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 03.03.2023

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