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Satzung OV Leichlingen
Satzungstext
1 Präambel
2 Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner
3 Präambel gilt auch für den Ortsverband Leichlingen. Die im Grundkonsens von
4 BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die
5 Grundlage unserer politischen Arbeit.
6 §1Name,SitzundTätigkeitsgebiet
7 (1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Leichlingen sind Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE
8 GRÜNEN im Kreisverband Rhein-Berg, Landesverband Nordrhein-Westfalen.
9 (2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Leichlingen. Sein Tätigkeitsgebiet
10 erstreckt sich auf die Stadt Leichlingen.
11 §2Mitgliedschaft
12 (1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der
13 Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden
14 Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm
15 der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für
16 die Mitgliedschaft.
17 (2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS
18 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Leichlingen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND
19 Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem
20 Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.
21 (3) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme
22 abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu
23 begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die
24 Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch
25 eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der
26 gültigen Stimmen.
27 (4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie endet
28 durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige
29 Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden
30 Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise
31 dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
32 (5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen
33 besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann auch ein
34 Mitglied aufgenommen werden, dass seinen Wohnsitz nicht in Leichlingen hat. Über
35 den Antrag entscheidet der Vorstand.
36 (6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein
37 Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
38 gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
39 verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein
40 Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
41 (7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit
42 keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer
43 zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung
44 hingewiesen werden.
45 §3RechteundPflichtenderMitglieder
46 (1) Jedes Mitglied hat das Recht:
47 1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen
48 Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
49 2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
50 3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen
51 mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
52 4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
53 5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht
54 auszuüben.
55 (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
56 1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten
57 Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
58 2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten. Die Beitragshöhe richtet sich nach
59 der Satzung des Bundesverbandes. Über Ausnahmen davon im Einzelfall entschiedet
60 der Vorstand des Ortsverbandes.
61 3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im OV Leichlingen
62 leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den
63 Ortsverband. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
64 beschlossen. Über Reduzierungen oder Aussetzungen der zu entrichtenden
65 Mandatsbeiträge im Einzelfall entscheidet der Vorstand bis zur Höhe der Summe,
66 über die der Vorstand ohne Entscheidung der Mitgliederversammlung entscheiden
67 kann.
68 §4OrganedesOrtsverbandes
69 (1) Organe des Ortsverbandes sind Arbeitsgruppen, die Mitgliederversammlung und
70 der Vorstand.
71 (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und so lange die Hälfte seiner
72 gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 1 Mitglied des geschäftsführenden
73 Vorstands, anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
74 mindestens 20 % der Mitglieder des Ortsverbandes anwesend sind und die Zahl der
75 anwesenden Vorstandsmitglieder höchstens 49% der anwesenden Mitglieder ausmacht.
76 Ist ein Organ des Ortsverbandes nicht beschlussfähig, wird innerhalb von zwei
77 Wochen erneut eingeladen. An diesem Termin ist das Organ ohne Rücksicht auf die
78 Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
79 (3) Die Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen
80 Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit
81 ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der
82 Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.
83 (4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die
84 für die Organe des Ortsverbandes verbindlich ist.
85 (5) Die Arbeitsgruppen arbeiten selbständig und legen die Ergebnisse der
86 Mitgliederversammlung vor.
87 Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist erwünscht.
88 §5Mitgliederversammlung
89 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes, ihre
90 Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben
91 werden.
92 (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
93 (3) Der Vorstand versendet die Einladung 10 Tage vorher per Post oder E-Mail
94 unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und
95 Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7
96 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet
97 werden.
98 Eine neue Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn sich
99 mindestens 30% der Mitglieder (bzw. 15% bei mehr als 50 Mitgliedern im
100 Ortsverband) dafür aussprechen.
101 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
102 (4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung, Programme
103 und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht. Vor der
104 Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt sie den
105 Bericht der Rechnungsprüfer*innen entgegen.
106 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Rechnungsprüfer*innen und die
107 Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen.
108 (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Höchstbetrag, über den der
109 Vorstand verfügen kann, ohne die Mitgliederversammlung zu befragen.
110 (6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 5 Tagen
111 vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge
112 umgehend weiter.
113 (7) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung
114 der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden.
115 Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter
116 oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese
117 Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
118 (8) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
119 §6Der Vorstand
120 (1) Dem Vorstand gehören an:
121 • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
122 • die/der Kassierer*in
123 • die/der Schriftführer*in.
124 Darüber hinaus kann der Vorstand durch die Wahl von Beisitzerinnen erweitert
125 werden.
126 Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.
127 (2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des
128 Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den
129 geschäftsführenden Vorstand, der den Ortsverband mit jeweils zwei Personen gemäß
130 § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst
131 Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
132 (3) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei
133 auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
134 (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in
135 geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der
136 Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei
137 Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über
138 diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im
139 Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von
140 Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
141 (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
142 §7Wahlen
143 (1) Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen und
144 geheim für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann auch
145 geheime Blockwahl mit einfacher Mehrheit beschließen.
146 (2) Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittel-Mehrheit Vorstandsmitglieder
147 vorzeitig abwählen. Misstrauensanträge müssen auf der Tagesordnung angekündigt
148 werden. Abstimmungsmodus wie § 7 (1).
149 §8Auflösung
150 (1) Sofern die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Ortsverbandes
151 beschließt, wird das Vermögen des Ortsverbandes Leichlingen in Abstimmung mit
152 der/dem Kreiskassierer*in einem wohltätigen Zweck zugeführt.
153 Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vor Sitzungstermin
154 schriftlich allen Mitgliedern mitgeteilt werden. Diejenigen, die zur Zeit des
155 Antrags auf Auflösung Mitglied des Ortsverbandes sind, haften bei
156 Negativvermögen entsprechend ihrer Durchschnittsbeiträge des vorangegangenen
157 Jahres.
158 §9Mindestparität
159 (1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu
160 besetzen. Arbeitsgruppen können auch nichtparitätisch besetzt sein, wenn sie
161 anderenfalls nicht zustande kämen.
162 (2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
163 gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere
164 Verfahren.
165 (3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
166 (4) Die weiblichen Mitglieder des Ortsverbandes können besondere Versammlungen
167 durchführen.
168 (5) Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.
169 §10Datenschutz
170 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die
171 Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
172 Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragten
173 und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung
174 personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
175 keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist
176 parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
177 §11Satzungsbestandteileund-änderungen
178 (1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
179 - Frauenstatut
180 - Finanzordnung
181 - Schiedsgerichtsordnung
182 des Kreisverbandes Rhein-Berg ersatzweise des Landesverbandes.
183 (2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
184 gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei
185 eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter
186 Ladungsfrist möglich.
187 §12Inkrafttreten
188 Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über
189 andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies
190 gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung
191 der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.
192 Beschlossen durch Mitgliederversammlung am 03.03.2023